27. März 2018
Aktuelle Neuigkeiten in Bezug auf die Auswirkungen des Brexit auf EU-Marken und Gemeinschaftsmuster
Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union (EU) haben eine Übergangszeit vereinbart, die vom 29. März 2019 bis zum 31. Dezember 2020 dauern soll und während der das Vereinigte Königreich Teil der EU bleiben wird (abgesehen von einigen Ausnahmen wird während der Übergangszeit das Unionsrecht größtenteils auf das Vereinigte Königreich sowie darin anwendbar sein). Ferner wurde vereinbart, dass die Rechte der Inhaber von EU-Marken und Gemeinschaftsmustern im Vereinigten Königreich auch nach der Übergangszeit geschützt werden. Es besteht also keine Notwendigkeit, Marken und Muster bis zum Ende der Übergangszeit sowohl beim EUIPO als auch beim Amt des Vereinigten Königreichs für geistiges Eigentum einzureichen. Überdies kann man noch bis zum Ende der Übergangszeit (30. Dezember 2020) EU-Marken oder Gemeinschaftsmuster einreichen und so auch im Vereinigten Königreich geltenden Schutz für Marken und Muster erwerben.
Die Mitteilung wurde bei der Veröffentlichung des am 19. März 2018 veröffentlichten Vereinbarungsentwurfs der EU und der Regierung der Vereinigten Königreichs über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU herausgeben. Der Vereinbarungsentwurf enthält Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nach dem Ende der Übergangszeit. Die Vereinbarung befindet sich zwar noch im Entwurfsstadium, aber einige der Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums stehen auf Verhandlungsebene bereits endgültig fest (d. h. es ist nicht anzunehmen, dass diese Vorschriften noch wesentlich überarbeitet werden).
Gemäß einer derartigen Vorschrift, die auf Verhandlungsebene bereits endgültig feststeht, sollen die Inhaber von EU-Marken und Gemeinschaftsmustern ohne erneute Prüfung Inhaber vergleichbarer eingetragener und durchsetzbarer Marken bzw. Muster im Vereinigten Königreich werden.
Es wird noch darüber verhandelt, wie genau gleichwertige UK-Marken und Muster aus bestehenden EU-Marken und Gemeinschaftsmustern geschaffen werden sollen. Es steht abzuwarten, ob es möglich sein wird, auf diese Weise gleichwertige UK-Marken und Muster zu schaffen, ohne dass die Inhaber der Rechte dadurch belastet werden oder ihnen ein größerer Verwaltungsaufwand entsteht (tatsächlich schlägt die EU dies in dem Vereinbarungsentwurf vor). Auch in Bezug auf andere Einzelheiten müssen noch Übereinkünfte getroffen werden, insbesondere etwa darüber, ob im Vereinigten Königreich zugelassene Markenanwälte weiterhin Mandanten und Unternehmen vor dem EUIPO vertreten können.
Allerdings besteht dank dieser jüngsten Vereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zumindest keine Ungewissheit mehr darüber, ob nun vorsichtshalber Marken und Muster sowohl beim EUIPO als auch beim Amt des Vereinigten Königreichs für geistiges Eigentum eingereicht werden müssen.