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smartsleep

blogbeitrag smartsleep

In Staffel 5, Folge 3, der TV-Show „Die Höhle der Löwen" präsentiert ein junges Unternehmen, die Smart Sleep GmbH, ein Nahrungsergänzungsmittel namens „smartsleep". smartsleep ist ein innovativer Nährstoff-Mix für die Nacht, der den Schlaf effizienter machen soll. Anders als herkömmliche Schlafmittel fördert smartsleep nicht die Müdigkeit, sondern soll die Erholungsprozesse im Schlaf unterstützen. Zielgruppe von smartsleep sind Sportler und Geschäftsleute. Ebenso soll smartsleep bei kurzen Nächten, z.B. bei Reisen durch Zeitzonen, oder nach Tagen mit starker körperlicher oder psychischer Belastung helfen.

Für smartsleep wurden zwei unterschiedliche europäische Patente erteilt. Anhand von smartsleep soll gezeigt werden, wie mittels einer neuen Verwendung eines bekannten Wirkkomplexes eine effektive Unterscheidung gegenüber dem Stand der Technik erzielt werden kann.

Das erste Europäische Patent – EP2918177B1 (EP'77)

Schutzgegenstand

Ursprünglich wurde versucht, das Nahrungsergänzungsmittel smartsleep in einem unabhängigen Anspruch zu schützen. Anspruch 1 der ursprünglichen Patentanmeldung zur EP'77 definiert folgende Merkmale:

N1: Ein Nahrungsergänzungsmittel, enthaltend:
     N1.1: Kreatin,
     N1.2: Glutamin
N2: zur Verwendung bei der Schlafoptimierung, der Verbesserung der Vigilanz und/oder kognitiven Leistungsfähigkeit, bei der schlafspezifischen Regeneration, gegen Tagesschläfrigkeit und/oder als natürliches Schlafmittel.

Stand der Technik

Im Europäischen Recherchenbericht zitiert die Recherchenabteilung acht Dokumente, die jeweils Lebensmittel oder Ergänzungsmittel mit zumindest Kreatin und Glutamin beschreiben und zu den verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten gemäß dem Merkmal N2 aus Anspruch 1 vorgesehen sind.

Somit ist der ursprüngliche Anspruch 1 der Patentanmeldung zur EP'77 nicht neu gegenüber dem Stand der Technik.

Effektive Abgrenzung zum Stand der Technik

Anspruch 1 (EP'77) wurde im Prüfungsverfahren wie folgt abgeändert:

N1: Ein Nahrungsergänzungsmittel, enthaltend:
     N1.1: Kreatin,
     N1.2: Glutamin
     N1.3: Glycin

N2: zur Verwendung bei der Schlafoptimierung, der Verbesserung der Vigilanz und/oder kognitiven Leistungsfähigkeit, bei der schlafspezifischen Regeneration, gegen Tagesschläfrigkeit und/oder als natürliches Schlafmittel.

D3 (CN 103 371 317 A) offenbart hierzu ein funktionelles Lebensmittel mit Kreatin, Glutamin, Glycin, Calcium, Magnesium, Selen usw., das allerdings nicht die spezifische Verwendung als Schlafmittel vorsieht.

Hinweis: An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Übersicht halber nur D3 als Stand der Technik angesprochen wird.

Anspruch 1 gilt als neu gegenüber dem Stand der Technik, z.B. D3, der eine gleiche Stoffzusammensetzung gemäß den Merkmalen N1, N1.1, N1.2 und N1.3 aufweist, aber eine andere Verwendung betrifft.

Anmerkung: Nach Art. 54(5) EPÜ können Stoffe/Stoffgemische, wie ein Nahrungsergänzungsmittel, patentierbar sein, wenn die spezifische Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört. Dies gilt auch für Stoffe/Stoffgemische, die sich auf die Anwendung in einem von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Verfahren beziehen (vgl. Art. 53(c) EPÜ, s.u.).

Die oben gezeigte Beschränkung des Anspruchs 1 gemäß EP'77 führt somit zur Neuheit gegenüber dem Stand der Technik.

Im Ergebnis konnte ein relativ breiter Wirkstoffkomplex aus den drei wesentlichen Bestandteilen Kreatin, Glutamin und Glycin im Europäischen Verfahren patentiert werden, das letztendlich auf die angedachte Verwendungsform, nämlich als Schlafmittel, eingeschränkt wurde.

Das zweite Europäische Patent – EP3056096B1 (EP'96)

Schutzgegenstand

In der zweiten Patentanmeldung, die der EP'96 zugrunde liegt, wurde versucht, smartsleep abermals als Nahrungsergänzungsmittel in einem unabhängigen Anspruch zu schützen. Anspruch 1 davon definiert ursprünglich folgende Merkmale:

M1: Nahrungsergänzungsmittel,
     M1.1: enthaltend Kreatin,
M2: zur Reduktion des natürlichen Schlafbedarfs und/oder zur Förderung der schlafspezifischen Regenerationsprozesse.

Stand der Technik

Im Europäischen Recherchenbericht zitiert die Recherchenabteilung sechs Dokumente, die jeweils Lebensmittel oder Ergänzungsmittel mit Kreatin offenbaren und teilweise zu den verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten, wie z.B. zur Behandlung von Schlaflosigkeit, Schlafstörungen oder Schlafentzug, gemäß dem Merkmal M2 aus Anspruch 1 angedacht sind.

Somit ist der ursprüngliche Anspruch 1 der Patentanmeldung zur EP'96 nicht neu gegenüber dem Stand der Technik.

Effektive Abgrenzung zum Stand der Technik

Anspruch 1 (EP'96) wurde im Prüfungsverfahren zu einem Verwendungsanspruch geändert.

Anmerkung: Ein Anspruch auf ein Erzeugnis, z.B. das Nahrungsergänzungsmittel, kann durch einen Anspruch auf eine Verwendung dieses Erzeugnisses ersetzt werden, wenn die Verwendung ausschließlich auf die Erzielung einer Wirkung und nicht auf die Herstellung des Erzeugnisses gerichtet ist (siehe G 2/88), wie auch vorliegend in Bezug auf das Nahrungsergänzungsmittel der Fall (s.u.).

Der geänderte Anspruch 1 liest sich wie folgt:

M1: Verwendung eines Nahrungsergänzungsmittels
     M1.1: enthaltend Kreatin
M2: zur Reduktion des natürlichen Schlafbedarfs und/oder zur Förderung der schlafspezifischen Regenerationsprozesse.

Anmerkung: Therapeutische Behandlungen sind nach Art. 53(c) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Das Verabreichen von Nahrungsergänzungsmitteln, das sich auf die Reduktion des natürlichen Schlafbedarfs bezieht, beinhaltet keine medizinische Indikation, und ist damit als nicht-therapeutisch anzusehen und folglich schutzwürdig.

Im Stand der Technik gibt es funktionelle Nahrungsergänzungsmittel mit dem mittlerweile im Kraftsport populären Kreatin, allerdings nicht zur Reduktion des natürlichen Schlafbedarfs nach M2, wie es im geänderten Anspruch 1 definiert ist.

Hinweis: An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass wieder der Übersicht halber nicht auf das übrige Prüfungsverfahren eingegangen wird.

Die oben angeführte Änderung an Anspruch 1 gemäß EP'96 führt somit zur Neuheit gegenüber dem Stand der Technik.

Im Ergebnis konnte demnach eine relativ breite Verwendung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Kreatin als enthaltenem Wirkstoff im Europäischen Verfahren patentiert werden. Die gezielte Verwendung zur Reduktion des natürlichen Schlafbedarfs scheint letztendlich auch der angedachten Verwendungsform zu entsprechen.

Fazit

Es wurde kurz aufgezeigt, wie durch eine spezifische Anwendung eines an sich bekannten Nahrungsergänzungsmittels bzw. einer Zusammensetzung desselben der Stand der Technik in Bezug auf Neuheit überwunden werden kann. Die Grenze zwischen mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit ist dabei verschwindend gering, wodurch im Falle von smartsleep eine Patenterteilung über diese Neuheit erreicht wurde. Speziell wurde für den Fall von smartsleep gezeigt, dass durch eine Festlegung auf die Art der Anwendung sowohl der Produktanspruch als auch der Verwendungsanspruch gegenüber dem zitierten Stand der Technik effektiv abgegrenzt werden kann, um eine Patenterteilung zu erzielen.

Angesichts beider erteilten Patente hat die Smart Sleep GmbH einen aus unserer Sicht sehr breiten Schutzumfang für deren Nahrungsergänzungsmittel smartsleep, bei dem Produkt und Verwendung nebeneinander geschützt sind. Auf Basis dieses Schutzumfangs können potenzielle Wettbewerber von einer Nachahmung des innovativen Nahrungsergänzungsmittels zukünftig effektiv abgehalten und gegebenenfalls verdrängt werden.

Autor: Julian Graf
German and European Patent Attorney

Disclaimer: Der vorstehende Beitrag spiegelt die persönliche Auffassung des Autors wider. Die im Beitrag vorgenommen Einschätzungen und Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und werden unter Ausschluss jeglicher Haftung zur Verfügung gestellt. Wenn Sie eine patentrechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, so wenden Sie sich bitte an den Autor und/oder die Kanzlei KUHNEN & WACKER.

 

Julian Graf

Autor: Julian Graf
German and European Patent Attorney

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