Mitarbeiter der Kanzlei bei einer Mappenübergabe

News

04. Juni 2017

Bundesverfassungsgericht setzt den Gesetzgebungsprozess für das einheitliche Patentgericht aus

Der Bundespräsident hat auf Ersuchen des Bundesverfassungsgerichts die Prüfung der Ausfertigung der bereits vom Gesetzgeber gebilligten Gesetzentwürfe zur Ratifizierung des Abkommens über das Einheitliche Patentgericht ausgesetzt. Das meldete jüngst die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) in Ihrer Ausgabe Nr. 135, Seite 18, unter Berufung auf das Bundespräsidialamt.

Hintergrund ist, dass eine Verfassungsbeschwerde sowie ein paralleler Eilantrag gegen das Gesetz zum Einheitlichen Patentgericht anhängig ist (Aktenzeichen: 2 BvR 739/17), die das Bundesverfassungsgericht „nicht von vornherein für aussichtslos" hält. In der Situation hat das Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten gebeten, die Ausfertigungsprüfung des Zustimmungsgesetzes zum einheitlichen Patentgericht auszusetzen; so das Bundespräsidialamt.

Bisher wurden aufgrund des überraschenden Brexit Probleme bei der Ratifizierung und damit dem Start des Einheitliche Patentgerichts erwartet. Das Vereinigte Königreich hatte jedoch trotz Brexit eine Teilnahme angekündigt und danach war mit einem Inkrafttreten des Europäischen Patentpakets noch im Laufe des Jahres 2017 gerechnet worden. Allerdings hat das Vorbereitungskomitee erst am 07.06.2017 hatte eine Nachricht veröffentlicht, wonach der ursprüngliche Zeitplan, der eine Aufnahme der Arbeit des Einheitlichen Patentgerichts für Dezember 2017 vorgesehen hatte, aufgrund der jüngst von Premierministerin May kurzfristig angesetzten Wahl war nicht mehr zu halten ist.

Nunmehr wird sich jedoch die Umsetzung der gesamten EU-Patentrechtsreform weiter auf ungewisse Zeit verzögern, da ohne Ratifizierung des Abkommens über das Einheitliche Patentgericht durch Deutschland auch das Einheitliche Europäische Patent nicht in Kraft treten kann. Sollte das Verfassungsgericht darüber hinaus tatsächlich zu der Überzeugung gelangen, dass eine Ratifizierung des Abkommens über das Einheitliche Patentgericht verfassungswidrig ist, wäre dies das endgültige Aus für die seit Jahrzehnten verhandelte EU-Patentrechtsreform. Dies halten Fachleute jedoch für wenig wahrscheinlich.

01. Juni 2017

Start des Einheitspatentgericht verzögert sich erneut

Am 7. Juni 2017 veröffentlichte der Vorbereitungsausschuss (Prepatory Committee) des Einheitspatentgerichts (Unified Patent Court (UPC)) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Zeitplan für den Start der vorläufigen Anwendbarkeitsphase sowie für die Inbetriebnahme des Einheitspatentgerichts (1. Dezember 2017) nicht eingehalten werden kann.

Der Grund für diese weitere Verzögerung des geplanten Beginns des Einheitspatentgerichts ist, dass einige Mitgliedstaaten noch nicht die Verbindlichkeit des Protokolls über die vorläufige Anwendbarkeit der Einheitspatentgerichts Vereinbarung (UPC-Agreement) erklärt haben. (Das Protokoll über die vorläufige Anwendbarkeit der Einheitspatentgerichts Vereinbarung ermöglicht es, dass verschiedene Teile des Abkommens bereits frühzeitig in Kraft treten und die "vorläufige Anwendbarkeitsphase" beginnen kann, während der die endgültigen Vorbereitungen für den Start des UPC-Systems, wie etwa die Einstellung von Richtern, abgeschlossen werden können.)

Im Anschluss an das Treffen der EU-Ratspräsidentschaft in der vergangenen Woche erklärte Kommissar Bieńkowska, dass erst noch drei weitere Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen müssen, um die vorläufige Bewerbungsfrist beginnen zu können. Das Protokoll wird in Kraft treten, nachdem 13 Staaten (darunter Frankreich, Deutschland und Großbritannien) den "Depositar" informiert haben, dass sie die parlamentarische Zustimmung zur Ratifizierung des UPC-Abkommens haben und Ihre Zustimmung zur Verbindlichkeit des Protokolls erklärt haben. Acht Mitgliedstaaten erfüllen diese Anforderung (Belgien, Dänemark, Frankreich, Finnland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und Schweden), wobei sowohl Deutschland als auch das Vereinigte Königreich haben bereits dem Protokoll zugestimmt, aber noch nicht ratifiziert haben. Österreich, Bulgarien, Malta und Portugal haben jeweils das UPC-Abkommen ratifiziert, aber noch nicht dem Protokoll zugestimmt.
Obwohl der Vorbereitungsausschuss (Prepatory Committee) zu diesem Zeitpunkt kein neues Zieldatum vorgelegt hat, wird es so schnell wie möglich einen neuen Zeitplan veröffentlichen.

Wir werden Sie weiterhin diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

17. Mai 2017

European Intellectual Property Seminar Freising

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01. Mai 2017

Mögliche Verzögerung für Euro­päisches Patent und Patent­gericht im Vereinigten Königreich

Aufgrund vorgezogener Neuwahlen im Vereinigten Königreich am 8. Juni 2017 kommt es zu Verzögerungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung ("EU-Einheitspatent") sowie das einheitliche Patentgericht.

Am 18. April 2017 kündigte die britische Premierministerin Theresa May vorgezogene Neuwahlen für den 8. Juni 2017 (anstelle der regulären Wahl im Mai 2020) an.

Am 3. Mai informierte Premierministerin May die Königin über die Auflösung des Parlaments, was der erste Schritt für Neuwahlen ist.

Welche Auswirkungen hat dies auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung sowie für das Einheitliche Patentgericht?

Diese Ankündigung wird Auswirkungen auf den derzeitigen Zeitplan für die „Provisional Application Phase" (PAP) haben, deren Beginn ursprünglich für Mitte Mai 2017 erwartet wurde, da das Vereinigte Königreich das Protokoll zur Umsetzung der PAP bereits unterzeichnet hat. Nachstehend möchten wir Sie auf mögliche, mit den vorgezogenen Neuwahlen im Vereinigten Königreich am 8. Juni 2017 einher­gehenden Entwicklungen hinsichtlich des „Einheitspatents" sowie des Einheitlichen Patentgerichts aufmerksam machen, die wir entsprechenden Nachrichten und Informationen unserer britischen Kollegen entnommen haben.

Mit der Ankündigung der Neuwahlen wurde im Vereinigten Königreich eine „Purdah" genannte politische Konvention ausgelöst. Diese Zeitspanne vor der Wahl, insbesondere die Zeit zwischen der Ankündigung und den endgültigen Wahlergebnissen, betrifft Staatsbedienstete dahingehend, dass während dieser Zeit alle Regierungsaktivitäten (wie beispielsweise Gesetzesänderungen), von denen angenommen wird, dass sie die Neuwahlen möglicherweise beeinflussen oder einer bestimmten Partei oder einem Kandidaten bei der bevorstehenden Wahl Vorteile verschaffen könnten, ausgesetzt sind.

Aus diesem Grunde wurde die Rechtsverordnung für das Protokoll zum Immunitäts­privileg der UPC-Richter (PP&I) dem Parlament nicht vorgelegt und wird diesem nun erst nach der Neuwahl vorgelegt, wenn das neue Parlament die Arbeit aufgenommen hat. Nach Vorlage der Rechtsverordnung sind die nächsten Schritte eine Debatte sowie ein positiver Beschluss in beiden Häusern des Parlaments nach 42 Tagen. Eine ähnliche Rechtsverordnung wird dem schottischen Parlament vorgelegt, gefolgt von einer positiven Abstimmung nach 54 Tagen. Danach müssen Premierministerin Theresa May oder Außenminister Boris Johnson die Ratifizierungs­urkunde formell unterzeichnen, bevor sie in Kraft tritt.

Deshalb wird es hinsichtlich des Einheitspatents sowie des Einheitlichen Patentgerichts bis zu den vorgezogenen Neuwahlen am 8. Juni 2017 und insbesondere der Bildung des neuen Parlaments keine weiteren Entwicklungen geben. Es kann daher bis Ende Juni 2017 oder noch länger dauern, bis die Rechtsverordnung für das PP&I dem neuen Parlament vorgelegt wird, gefolgt von den 42 Tagen und anschließend den 54 Tagen mit einer entsprechenden Rechtsverordnung vor dem schottischen Parlament.

Aus diesem Grunde kann derzeit seitens der Regierung des Vereinigten Königreiches nicht abgeschätzt werden, wann eine Ratifizierung erfolgen wird. Zudem findet zwischen dem 20. Juli und 5. September 2017 die parlamentarische Sommerpause statt, so dass eine Ratifizierung vor Mitte Oktober 2017 eher unwahrscheinlich sein dürfte.

Dies würde bedeuten, dass sich die "Sunrise Period", die ursprünglich ab September 2017 erwartet wurde, sowie der Start des Einheitlichen Patentgerichts (Dezember 2017) verzögern werden. Solange es jedoch keine neue Erklärung über die Position des Vereinigten Königreiches gibt, wird die Vorbereitungskommission keine neuen diesbezüglichen Prognosen treffen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass, obwohl es seitens des Vereinigten Königreiches keine politischen Kursabweichungen zu geben scheint - d.h. weiterhin eine Ratifizierung erwartet wird - mit einer weiteren Verzögerung von mindestens einem bis mehreren Monaten bis Anfang 2018 gerechnet werden muss, bevor das Einheitliche Patentgericht seine Arbeit aufnimmt.

01. März 2017

Diskussionsrunde mit Dr. Christian Thomas

Beitrag "Brand creation and protection: a multifaceted approach", Ausgabe Nr. 66, World Trademark Review

01. Februar 2017

EPA: Umzug und neuer Präsident der Beschwerdekammer stehen fest

Die Beschwerdekammer der Europäischen Patentorganisation hat vor kurzem die Ernennung von Carl Josefsson als neuen ersten Präsidenten der Beschwerdekammer bekannt gegeben. Josefsson, der derzeit noch Vorsitzender Richter am Svea Court of Appeal in Stockholm ist, soll sein Amt ab 1. März 2017 antreten. Er wurde gemeinschaftlich von dem Präsidenten des EPA und dem Ausschuss der Beschwerdekammer für die neu geschaffene Funktion vorgeschlagen, und wird den administrativen und richterlichen Vorsitz der Beschwerdekammer innehaben.

Das Amt des Präsidenten der Beschwerdekammer ist infolge der im Juni 2016 beschlossenen institutionellen Reformen geschaffen worden, um die operative Selbstständigkeit und die Effizienz der Beschwerdekammer zu verbessern und das Beschwerdesystem des EPA insgesamt zu festigen.

Mit der Ernennung des neuen Präsidenten hat der Verwaltungsrat den Weg geebnet, um wesentliche Verwaltungsfunktionen in Bezug auf das Gericht des EPA auf den Präsidenten der Beschwerdekammer zu übertragen. Anstatt in die Verwaltung des EPA eingebunden zu sein, wird der neue Präsident direkt dem Verwaltungsrat unterstellt, um so eine Verbindungsstelle zwischen dem Verwaltungsrat und der Beschwerdekammer zu schaffen. Gleichzeitig wird Herr Josefsson auch Vorsitzender der Großen Beschwerdekammer sein.

Abgesehen von der Ernennung Herrn Josefssons als neuen Präsidenten, hat der Verwaltungsrat auch den Umzug der Beschwerdekammer in den Münchner Vorort Haar abgesegnet, der im Sommer 2017 stattfinden soll. Mit dem geplanten Umzug wird der Forderung nachgekommen, das Gericht auch räumlich vom EPA zu trennen. Da Haar jedoch 12 km westlich von der Innenstadt im Münchner Vorstadtgebiet liegt, wird der Standortwechsel sicherlich praktische Auswirkungen für Anwälte und Mandanten, die zu mündlichen Verhandlungen bei der Beschwerdekammer erscheinen müssen, nach sich ziehen. Insbesondere für auswärtige Anwälte und Mandanten, die ohnehin schon eine längere Anreise auf sich nehmen müssen.

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