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HOLY PIT

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In Staffel 10, Folge 4, der TV-Show „Die Höhle der Löwen" präsentiert die Holy Pit GmbH einen wiederbefüllbaren Deo-Stick: Ein Refill-Kit aus recyceltem Plastik, bei dem die Refill-Einheiten umweltfreundlich in Papier verpackt sind.

Für das Holy Pit Refill Deo wurde ein Gebrauchsmuster eingetragen. Gebrauchsmuster weisen im Vergleich zu Patenten einige Besonderheiten auf. Anhand des Holy Pit Refill Deos soll erläutert werden, worin diese Besonderheiten bestehen und warum Gebrauchsmuster und nicht Patente angemeldet werden.

Das Produkt: Das Holy Pit Refill Deo. Worum geht es?

Das Holy Pit Refill Deo, welches den potenziellen Investoren in „Die Höhle der Löwen" präsentiert wurde, besteht im Wesentlichen aus drei zusammenwirkenden Plastikteilen, die ausschließlich aus recyceltem Einwegplastik hergestellt sind. Die drei Plastikteile bilden das wiederbefüllbare Holy Pit Refill Deo. Die Nachfüllung erfolgt mittels kompostierbaren Papier-Kartuschen.

Die Gebrauchsmusteranmeldung (Az.: 20 2021 103 673.7)

In der Gebrauchsmusteranmeldung wurde das Holy Pit Refill Deo als ein Körperpflege- oder Kosmetik-Stick geschützt. Schutzanspruch 1, welcher grundsätzlich den Schutzbereich für ein Produkt bestimmt, ist wie folgt definiert (siehe nachstehendes Bild der Fig. 5):

Körperpflege- oder Kosmetik-Stick (10), bei dem eine Körperpflege- oder Kosmetik-Masse (30) in einer Innenhülse (12) und die Innenhülse (12) in einer Außenhülse (20, 22, 24) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenhülse (12) eine Wanddicke in einem Bereich von 10 bis 1200 µm aufweist.

Der Schutzbereich des Anspruchs 1 scheint sich auf den ersten Blick nicht von einem gebrauchsüblichen Lippenpflegestift zu unterscheiden.

Patent vs. Gebrauchsmuster

Patente und die absolute Neuheit

In Deutschland gilt für Patente der absolute Neuheitsbegriff. Das bedeutet: Erfindungen sind nur patentierbar, wenn sie zum Zeitpunkt der Patentanmeldung der Öffentlichkeit nicht bekannt waren.

Eine Recherche mittels einer Wayback Machine, ein sogenanntes Internetarchiv, ergab, dass das Holy Pit Refill Deo bereits vor dem Anmeldetag auf Social Media und der Homepage von Holy Pit kommuniziert wurde und zwar bei der Kickstarter Kampagne des Deos: Diese startete am 01.06.2021 und damit vor dem Anmeldetag (08.07.2021). Es lässt sich also klar erkennen: Das Holy Pit Refill Deo wurde vor dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters durch Holy Pit selbst öffentlich bekannt gemacht.

Eine Patenterteilung für eine Erfindung, die bereits auf Social Media oder sonstigen anderen Kommunikationskanälen an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist nicht mehr möglich. Weiterentwicklungen des Holy Pit Refill Deos wären allerdings weiterhin patentierbar – wenn sie noch nicht an die Öffentlichkeit gelangt sind.

holy pit Fig. 5

Gebrauchsmuster und die relative Neuheit

In Deutschland gilt für Gebrauchsmuster der relative Neuheitsbegriff. Das bedeutet, dass eine auf den Anmelder zurückgehende Veröffentlichung – innerhalb einer im GebrMG definierten Neuheitsschonfrist – unbeachtlich sein kann. Diese sogenannte Neuheitsschonfrist gibt dem Erfinder die Möglichkeit, auch dann noch ein Schutzrecht erlangen zu können, wenn die Erfindung höchstens 6 Monate der Öffentlichkeit bekannt ist. Durch sie ist ein Gebrauchsmuster oft die letzte Möglichkeit für einen rechtlichen Schutz, wenn der Erfinder die Erfindung bereits durch eigene Verlautbarung oder Handlung öffentlich bekannt gemacht hat.

Eine Recherche mittels der Wayback Machine ergab keine vor dem 08.01.2021 (6 Monate vor dem Anmeldetag) datierte Veröffentlichung des Holy Pit Refill Deos.

Folglich konnte für das Holy Pit Refill Deo noch ein Gebrauchsmuster eingereicht werden.

Schutzwirkung

Das Gebrauchsmuster ist zwar auf Deutschland beschränkt, bietet allerdings quasi gleiche Schutzwirkung wie das Patent. Daher wird das Gebrauchsmuster auch als „kleines Patent" bezeichnet. Somit gilt – in gleicher Weise wie für das Patent – dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, in Deutschland, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (vgl. § 11 GebrMG).

Schutzdauer und Schutzumfang

Nachteilig am Gebrauchsmuster ist, dass kein Schutz für ein Verfahren erlangt werden kann und lediglich eine Schutzdauer von maximal 10 Jahren ab Anmeldetag besteht. Das Patent kann dagegen für Verfahren erteilt werden und bietet bis zu 20 Jahre Schutz ab Anmeldetag.

Info: Das Patent bietet somit Schutzmöglichkeiten für eine breite Bandbreite an Erfindungen und kann aufgrund der erhöhten Schutzdauer den mittelfristigen Erfolg besser gewährleisten.

Ungeprüftes Schutzrecht

Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Im Gegensatz zu Patenten wird das Gebrauchsmuster nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft (was durchaus Jahre dauern kann), sondern nach einer kurzen Formalprüfung innerhalb von einigen Wochen durch Eintragung in ein Register wirksam. Gebrauchsmuster sind daher, verglichen mit Patenten, schnell und einfach zu erlangen. Aber auch wenn Gebrauchsmuster nicht geprüft werden, sind die Voraussetzungen für einen tatsächlich durchsetzbaren Gebrauchsmusterschutz die gleichen, wie beim Patent, also vor allem Neuheit und erfinderische Tätigkeit.

Diese Voraussetzungen werden aber beim Gebrauchsmuster nur auf Antrag, z.B. Löschungsantrag oder Rechercheantrag, geprüft. Ein solcher Löschungsantrag wird spätestens dann gestellt, wenn der Gebrauchsmusterinhaber aus dem Gebrauchsmuster gegen einen Nachahmer rechtlich vorgeht. Wie bereits oben angedeutet, kann es sich in einem solchen Löschungsverfahren ergeben, dass der Anspruch 1 des Gebrauchsmusters zum Produkt des Holy Pit Refill Deos diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Dann wird das Gebrauchsmuster gelöscht und gilt rechtlich als von Anfang an unwirksam.

Zusammenfassend ist der rechtliche Schutz für das Produkt Holy Pit Refill Deo aufgrund des vorliegenden Gebrauchsmusters zeitlich als auch inhaltlich beschränkt.

Fazit

Der Erfolg einer Erfindung liegt entscheidend in der strategischen Planung zu seinem rechtlichen Schutz gegen Nachahmungen. Grundsätzlich sollte sich der Anmelder bewusst darüber sein, auf welchen Märkten er mittel- bis langfristig agieren will. Im Fallbeispiel des Holy Pit Refill Deos könnten Nachahmer zumindest eine Gefahr im Ausland darstellen, da vorliegend alleine für Deutschland ein Schutzrecht existiert. Dass sich Holy Pit selbst durch seinen Social Media Auftritt die Möglichkeit auf einen Patentschutz in Europa, USA, China und vielen anderen Ländern genommen hat, zeigt, wie wichtig es ist, frühzeitig einen erfahrenen Patentexperten zu konsultieren, um eine maßgeschneiderte Schutzrechtsstrategie auszuarbeiten. So können bereits im Vorfeld nicht nur mögliche Wettbewerbsnachteile vermieden, sondern sogar deutliche Wettbewerbsvorteile geschaffen werden.

Im Falle des Holy Pit Refill Deos, wurde unter Ausnutzung der 6-Monats-Neuheitsschonfrist zwar noch ein Gebrauchsmuster angemeldet. Aber ein Gebrauchsmuster ist in diesem Fall sozusagen nur ein „Notnagel", denn es bietet neben der geringeren Schutzdauer von 10 Jahren, vor allem die Unsicherheit seiner Rechtsbeständigkeit, da bei der Eintragung keine Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit stattfindet. Wir empfehlen deshalb eine solche Gebrauchsmusteranmeldung anstelle einer Patentanmeldung nur in einem Ausnahmefall wie bei Holy Pit.

Autor: Julian Graf
German and European Patent Attorney

Disclaimer: Der vorstehende Beitrag spiegelt die persönliche Auffassung des Autors wider. Die im Beitrag vorgenommen Einschätzungen und Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und werden unter Ausschluss jeglicher Haftung zur Verfügung gestellt. Wenn Sie eine patentrechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, so wenden Sie sich bitte an den Autor und/oder die Kanzlei KUHNEN & WACKER.

Julian Graf

Autor: Julian Graf
German and European Patent Attorney

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