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KOHPA

blogbeitrag kohpa

In Staffel 10, Folge 2, der TV-Show „Die Höhle der Löwen" präsentieren Walter Reichel und Peter Helfer ein Kohlefaserpapier namens KOHPA: Ein elektrisch leitfähiges Papier, das zur Strom- und Wärmeverteilung sowie zum Strahlenschutz verwendet werden kann.

Für KOHPA wurde ein Europäisches Patent erteilt. Grundsätzlich verbietet es der amtliche Erteilungsakt den Richtern der deutschen Verletzungsgerichte zwar, die Rechtsbeständigkeit in Frage zu stellen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass ein einmal erteiltes Patent unwiderlegbar rechtsbeständig und somit unangreifbar ist. Dazu sind im deutschen und europäischen Patentrecht nachgelagerte zweiseitige Verfahren (z.B. Einspruchsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren) vorgesehen, in denen das Patent widerrufen bzw. für nichtig erklärt oder nur eingeschränkt aufrechterhalten werden kann.

Im Folgenden wird daher erläutert, warum das KOHPA Patent an sich zu Recht erteilt wurde, weshalb aber die Einschätzung der Prüfungsabteilung bezüglich der Erteilung des Patents in einem späteren Rechtsbeständigkeitsverfahren nicht von den dortigen Spruchkörpern geteilt werden könnte.

Das Produkt: KOHPA. Worum geht es?

KOHPA ist ein elektrisch leitfähiges Papier, insbesondere ein Kohlefaserpapier bzw. Kohlefaser-Vlies. In der Herstellung werden Naturfasern und recycelte Kohlefaser-Verbundwerkstoffe verwendet. Aufgrund der Papiereigenschaften lässt sich KOHPA leicht in Wände, Böden oder Decken verbauen. Die Leitfähigkeitseigenschaft bietet zudem einen Abschirmeffekt gegen elektromagnetische Strahlen, beispielsweise zum Schutz elektronischer Bauteile, als auch organischer Lebewesen. KOHPA ist platzsparend und ultraleicht. Neben der exzellenten Formbarkeit ist der Nachhaltigkeitsgedanke durch die Verwendung recycelter Materialien von besonderem Vorteil.

Die Europäische Patentanmeldung (Az.: 14156382.5)

In einer Europäischen Patentanmeldung wurde versucht, KOHPA als Produkt zu schützen. Anspruch 1, welcher grundsätzlich den Schutzbereich für das Produkt bestimmt, definiert Folgendes:

Elektrisch leitendes Papiergefüge mit Faserstoffen, chemischen Additiven und Restfeuchte, dadurch gekennzeichnet, dass das Papiergefüge cellulosehaltige Faserstoffe und Kohlenstofffasern aufweist, durch deren Mischungsverhältnis der spezifische Widerstand des Papiergefüges in einem Bereich zwischen 10-1 Ωm und 10-6 Ωm liegt.

Prüfungsverfahren

Im Prüfungsverfahren vor dem EPA zitiert der Prüfer das Dokument D1 (US 3,367,851 A) als neuheitsschädlichen Stand der Technik für den Inhalt des Anspruchs 1.

Info: „Neuheit" ist eine der Voraussetzungen, um eine Patenerteilung zu erreichen. Ein Anspruch ist neu, wenn er sich strukturell oder funktionell von dem Stand der Technik unterscheidet. Zusätzlich ist die „Erfinderische Tätigkeit" eine Voraussetzung, um die Patenterteilung zu erreichen. In kurz bedeutet erfinderische Tätigkeit, wenn es einen Unterschied gegenüber einer Ausführungsform im Stand der Technik gibt, dem eine technische Wirkung innewohnt und der in der Gesamtschau des Stands der Technik nicht herleitbar ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass bloße routinemäßige Weiterentwicklungen nicht zu einer Monopolstellung führen.

D1 offenbart eine zellulosehaltige elektrisch leitende Matte mit 1 bis 35 % an Kohlenstofffasern, und mindestens 50 % an isolierenden Fasern, wobei die elektrisch leitende Matte einen spezifischen Widerstand von etwa 0,036 bis etwa 60 Ωcm aufweist.

Somit fällt mindestens ein Eckpunkt, nämlich 0,036 Ωcm, in den in Anspruch 1 definierten Bereich von 10-1 Ωm bis 10-6 Ωm. Der Anspruch 1 ist somit nicht neu.

Neben dem Einwand bezüglich Neuheit erhebt der Prüfer einen Klarheitseinwand, wonach Anspruch 1 angeblich nicht alle wesentlichen Merkmale der Erfindung enthält, und insbesondere die Menge an ceIIulosehaItigen Faserstoffen und Kohlenstofffasern, und die Länge der Kohlenstofffasern fehlen würden.

Info: Klarheit ist eine im Europäischen Patentrecht notwendige Voraussetzung, die konkret erreichen soll, dass der beanspruchte Schutzgegenstand deutlich und verständlich ist. Hierunter fallen auch Einwände bezüglich wesentlicher Merkmale. Grundsätzlich gilt, dass die wesentlichen Merkmale eines Anspruchs die Merkmale sind, die zur Erzielung einer technischen Wirkung erforderlich sind, mit der die der Anmeldung zugrunde liegende technische Aufgabe gelöst wird. Bei der Frage, was als „wesentlich" erachtet wird, divergieren die Meinungen von Anmeldern und Prüfern in den meisten Fällen stark. Der Patentanwalt will den größtmöglichen Schutz für seine Mandantin erzielen und daher unnötige Klarstellungen im Anspruch vermeiden, während der Prüfer einen mit abstrakten Begriffen versehenen Anspruch, der sich naturgemäß nicht so leicht erschließt, vermeiden will.

Im Prüfungsverfahren hat sich die Anmelderin dazu entschieden, den Anspruch 1 durch das Klarstellen der Menge an Kohlenstofffasern sowie der Länge der Kohlenstofffasern zu ändern. Nachstehend sind die eingefügten Merkmale wiedergegeben, wobei optionale Merkmale, die den Schutzbereich des Anspruchs nicht einschränken, durchgestrichen sind.

„wobei der Anteil an Kohlenstofffasern größer 35 % oder zwischen größer 35 % und 99 %, vorzugsweise zwischen 45 % und 85 %, besonders bevorzugt zwischen 50 % und 80 %, ganz besonders bevorzugt über 50 %, ist und die Kohlenstofffasern eine Faserlänge in einem Bereich zwischen 1 µm bis 50.000 µm, vorzugsweise in einem Bereich zwischen 8.000 µm bis 50.000 µm, besonders bevorzugt in einem Bereich zwischen 1 µm bis 8.000 µm und weiter besonders bevorzugt in einem Bereich zwischen 5.000 µm bis 8.000 µm, aufweisen"

Info: Optionale Merkmale schränken den Schutzbereich des Anspruchs nicht ein und werden zumeist von Prüfern als unklar angesehen. Um die Lesbarkeit zu verbessern, sollten diese stattdessen in weiteren Ansprüchen oder der Beschreibung definiert werden.

Durch diese neu eingeführten Merkmale werden zum einen die Klarheitseinwände und zum anderen die Neuheitseinwände des Prüfers beseitigt.

Der Unterschied zu D1 liegt laut Anmelderin angeblich im Anteil der Kohlenstofffasern, nämlich größer als 35 %, wohingegen D1 einen Bereich von 1 % bis 35 % offenbart. Die durch den höheren Anteil erzielte Wirkung ist die verbesserte Leitfähigkeit. In D1 ist der Bereich allerdings auf maximal 35 % beschränkt, da ansonsten die notwendige Zugfestigkeit bei steigendem Anteil an Kohlenstofffasern verloren geht.

Basierend auf dem geänderten Anspruch 1 wurde in der Folge ein Patent (EP 2 770 104 B1) erteilt.

Bewertung des Prüfungsverfahrens

Im Vergleich der vorliegenden Erfindung mit einem Wertebereich von größer als 35 % zu D1 mit einem Wertebereich von 1 bis 35 %, ist fraglich, ob die vorliegende Erfindung basierend auf diesem angeblichen Unterschied objektiv neu ist.

Info: Bei technischen Zahlenangaben gilt allgemein die Konvention, dass sich der Maximalfehler für die letzte angegebene Stelle aus der Rundungskonvention ergibt (vgl. Entscheidung der Beschwerdekammern 
T 175/97).

Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall der Maximalfehler in D1 bei 35,4 % liegt. In dem erteilten Anspruch 1 ist aber definiert, dass der Kohlenstofffaseranteil „größer als 35 %" ist. Somit fällt der in D1 durch die Rundungskonvention mit 35,4 % liegende Kohlenstofffaseranteil in diesen Bereich, weil 35,4 % > 35 %. Diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammern gestützt (vgl. T 594/01).

Daher könnte es sein, dass in einem späteren zweiseitigen Rechtsbestandsverfahren der Anspruch 1 des erteilten Patents durch die dann zuständigen Prüfer oder Richter als nicht ausreichend durch das oben genannte Merkmal von D1 abgrenzt angesehen wird.

Anregungen zur Schutzbereichsgestaltung

Im Prüfungsverfahren kann der Wortlaut der Ansprüche nicht beliebig geändert werden. Die Anmelderin ist vielmehr daran gebunden, was ursprünglich in den Anmeldungsunterlagen eindeutig und unmittelbar offenbart ist. In Europa gilt daher der Praxisgrundsatz, dass möglichst wortwörtliche Textstellen verwendet werden sollten, um die Erfindung vom Stand der Technik abzugrenzen. Zwar sind grundsätzlich auch implizit offenbarte Änderungen und Rückgriffe auf Figuren für Änderungen der Ansprüche möglich, häufig werden diese von den Prüfern jedoch als nicht eindeutig und unmittelbar zurückgewiesen.

Da in den Anmeldungsunterlagen der nächste ursprünglich offenbarte Bereich als „größer 45 %" angegeben ist, könnte eine noch gezieltere Angabe von Wertebereichen vorteilhaft sein, die ein noch breiteres Spektrum ermöglichen, um sich gezielt, aber breiter vom Stand der Technik abzugrenzen. Hierfür könnten statt Wertebereichen abgestufte Mindestangaben bzw. abgestufte Maximalangaben verwendet werden, um den Schutzbereich noch effektiver zu gestalten.

Info: Im Anmeldetext sollten möglichst viele vorausschauend überlegte Abgrenzungsmerkmale enthalten sein, die später im Verfahren als Abgrenzung zum Stand der Technik herangezogen werden können.

Entscheidend bei der Verfolgung von Patentanmeldungen ist die zugrundeliegende Strategie. Um den bestmöglichen Schutz der Erfindung zu erzielen, muss der Fokus auf der Erstellung und Aufbereitung der Unterlagen liegen. Dies beinhaltet das Verfassen der Patentanmeldung vor der Einreichung und genauso die geeignete und zulässige Änderung der Ansprüche während des Prüfungsverfahrens.

Fazit

Ein erteiltes Patent bedeutet nicht, dass es unwiderlegbar zurecht erteilt wurde. Denn in nachgelagerten Rechtbestandsverfahren kann die Rechtsbeständigkeit der Erteilung nachträglich angegriffen werden. Wie oben (hypothetisch) skizziert, könnte im vorliegenden Fall ein späteres Rechtsbestandsverfahren unter Umständen zumindest teilweise Erfolg haben und das erteilte Patent im Schutzbereich einschränken. Im Ergebnis könnte sich ein auf den Kohlenstofffaseranteil von „größer als 45 %" eingeschränkter Schutzbereich ergeben. Dies unterstreicht die enorme Wichtigkeit des in der Patentanmeldung festgelegten Schutzbereichs. Dieser wird im Maximalumfang von der Patentanmeldung bestimmt, steht aber rechtsverbindlich erst am Ende der Prüfung mit der Erteilung des Patents fest. Aber auch in nachgelagerten zweiseitigen Verfahren muss der Schutzbereich unter Umständen geeignet angepasst werden, um unnötige Einschränkungen des Schutzbereichs zu vermeiden. Wichtig ist daher, bei der Anmeldung bereits geeignete Gestaltungsmöglichkeiten für den Schutzbereich anzugeben, beispielsweise durch Angabe von abgestuften Mindestangaben bzw. abgestuften Maximalangaben. Das heißt, die Schutzbereichsgestaltung muss immer im Dialog mit dem Erfinder individuell für jede Erfindung erfolgen.

Autor: Julian Graf
German and European Patent Attorney

Disclaimer: Der vorstehende Beitrag spiegelt die persönliche Auffassung des Autors wider. Die im Beitrag vorgenommen Einschätzungen und Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und werden unter Ausschluss jeglicher Haftung zur Verfügung gestellt. Wenn Sie eine patentrechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls benötigen, so wenden Sie sich bitte an den Autor und/oder die Kanzlei KUHNEN & WACKER.

Julian Graf

Autor: Julian Graf
German and European Patent Attorney

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